LAG Rheinland-Pfalz: Resturlaub von Langzeiterkrankten verfällt auch ohne Erinnerung des Arbeitgebers

15-Monats-Verfall-Frist bei Langzeiterkrankten

Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer*innen erlöschen auch dann mit dem 31. März des zweiten Folgejahres, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer*innen während der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen hat.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2020 – 7 Sa 284/19

Sachverhalt

Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis im Februar 2019 durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 18.01.2016 durchgehend erkrankt. Gemäß einer Bestimmung im Aufhebungsvertrag war der Resturlaub, soweit er noch nicht verfallen war, abzugelten. Die Beklagte zahlte lediglich den Resturlaub für die Jahre 2017 und 2018 aus. Die Parteien streiten darüber, ob der Resturlaub aus 2016 verfallen ist oder nicht. Einen gesonderten Hinweis über einen etwaigen Verfall des Urlaubs für das Jahr 2016 hatte die Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Der Kläger erhob eine Zahlungsklage, verlor in erster Instanz und legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung ein.

Entscheidung

Das LAG wies die Berufung des Klägers zurück. Nach Auffassung des LAG bleibe es bei dem Grundsatz, dass bei über mehrere Übertragungszeiträume hinweg erkrankten Arbeitnehmer*innen der Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs verfällt. Der Resturlaub aus 2016 sei damit Ende März 2018 verfallen. Dass die Beklagte nicht auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen habe, sei dabei unschädlich.

Zwar könne sich ein Arbeitgeber nur dann auf den Verfall von Urlaubsansprüchen berufen, wenn er zuvor korrekt und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen habe, dass die Arbeitnehmer*innen tatsächlich in der Lage waren, den bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dazu müsse er die Arbeitnehmer*innen grundsätzlich - erforderlichenfalls förmlich – zur Inanspruchnahme von Urlaub auffordern und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Da im Falle von Langzeiterkrankten aber eine Urlaubsgewährung während ihrer Erkrankung ohnehin nicht möglich sei, könne eine solche Aufforderung des Arbeitgebers gerade nicht dazu führen, dass der/die Arbeitnehmer*in ihren/seinen Urlaub rechtzeitig nimmt. Das Interesse des Arbeitgebers daran, dass Urlaubsansprüche während der Langzeiterkrankung nicht unbegrenzt angesammelt werden, sei auch hier schützenswert.

Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie das BAG die Frage entscheidet, ob Resturlaub auch während einer Langzeiterkrankung nur bei erfüllter Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers verfallen kann. Außer dem LAG Rheinland-Pfalz hatte bereits das LAG Hamm bei Langzeiterkrankten den sonst erforderlichen Hinweis für entbehrlich gehalten (Urteil vom 24.7.2019 – 5 Sa 676/19).
Wir empfehlen Ihnen, bis zu einer Klärung der Frage durch das BAG auch weiterhin Langzeiterkranke über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen zu informieren und sie zur rechtzeitigen Inanspruchnahme aufzufordern. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Seite und helfen bei Formulierungen.



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