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Teilzeitantrag kann rechtsmissbräuchlich sein

LAG

Es ist rechtsmissbräuchlich, den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in einem Umfang von nicht einmal 10 % allein deshalb geltend zu machen, damit zukünftig die Einteilung in eine bestimmte Schicht nicht mehr erfolgt.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2021 - 5 Sa 707/21 

Kläger will feste Schicht erzwingen

Der Kläger arbeitet als Maschineneinrichter an einer Festooning-Anlage, deren Produktion in einem rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr laufenden Fünf-Schicht-System erfolgt. Die Beklagte setzt die Beschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden an 36 Stunden in der Woche in ihrer jeweiligen regulären Schicht ein. Die verbleibenden Stunden werden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos berücksichtigt und sollen durch zu leistende „Einbringstunden“ ausgeglichen werden, die dem Ausgleich von lang- oder kurzfristig eintretendem Personalausfall an der jeweiligen Anlage dienen. Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit auf 36 Stunden in einer bestimmten Schicht ohne Einbringschichten. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit seiner Klage wollte der Kläger sein Teilzeitverlangen durchsetzen.

Gesetz sieht kein Mindestmaß vor

Sowohl die erste als auch die zweite Instanz haben die Klage abgewiesen. Das Teilzeitverlangen des Klägers sei gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger durch das vordergründige Verlangen einer verhältnismäßig geringfügigen Arbeitszeitverringerung in genau dem Umfang der vorgesehenen Einbringstunden erreichen will, in den Einbringschichten nicht mehr eingesetzt zu werden.

Zwar indiziere die Geringfügigkeit der Verringerung allein noch keinen Rechtsmissbrauch, da das Gesetz kein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung vorgebe. Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines geringfügigen Arbeitszeitverringerungsverlangens sei jedoch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Rechte aus § 8 TzBfG dazu missbraucht, eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitverringerung keinen Anspruch hätte und hierbei die geringfügige Verringerung der Arbeitszeit und die damit einhergehende Verringerung der Vergütung bloß in Kauf nimmt. Dem Begehren des Klägers stünden aufgrund des Organisationskonzepts der Beklagten zudem betriebliche Gründe entgegen.

Urteil schützt betriebliche Organisationshoheit

Die Wertung des Urteils ist zu begrüßen, da der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nicht dazu missbraucht werden darf, die betriebliche Organisationshoheit des Arbeitgebers zu umgehen. Bei der Entscheidung über einen Teilzeitantrag können also auch die Absichten von Antragstellenden berücksichtigt werden und zu einer Ablehnung wegen Rechtsmissbrauchs führen.


 


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