Neuregelung im IfSG: Urlaubsgutschrift im Quarantänefall

Neue Vorschrift

Die neue Vorschrift des § 59 Abs. 1 IfSG regelt, dass eine behördlich angeordnete Absonderung oder eine aus einer Rechtsverordnung folgende Absonderungspflicht nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden darf. Wie bei Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber also die Anzahl der Absonderungstage nachgewähren, soweit es sich um Arbeitstage handelte.

Klärung offener Rechtsfrage

Seit dem Sommer 2021 beurteilten die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte die Frage der Gutschrift von Urlaubstagen im Quarantänefall unterschiedlich (wir berichteten hier). Noch im August 2022 legte das Bundesarbeitsgericht die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Mitte September 2022 ist der deutsche Gesetzgeber den europäischen Richtern dann mit der neuen Vorschrift zuvorgekommen.

Quarantäne = Urlaubstage zurück

Umstritten war bislang, ob ein Arbeitnehmer, der nicht selbst erkrankt war, bei einer Quarantäne-Anordnung im Hinblick auf den Urlaub genauso zu behandeln sein sollte wie ein erkrankter Arbeitnehmer dessen Urlaub über § 9 BUrlG erhalten blieb.

Die neue Vorschrift des § 59 Abs. 1 IfSG stellt nunmehr klar, dass der Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub sowohl für Arbeitnehmer, die selbst erkrankt sind, als auch für Mitarbeiter, bei denen Symptome eine bestimmte übertragbare Krankheit vermuten lassen, gilt.

Absonderungen ab dem 17.09.2022

Wenn sich ein Arbeitnehmer ab dem 17. September 2022 im Urlaub absondern musste, kann er die deswegen nicht nutzbaren Urlaubstage nachverlangen. Wenn ein nicht erkrankter Arbeitnehmer seine Absonderungspflicht unverzüglich meldet und nachweist, muss er die betroffenen Urlaubstage wieder dem Urlaubskonto gutschreiben, die Entschädigung auszahlen und kann den Antrag auf Erstattung stellen. Kranken Arbeitnehmern sind die Urlaubstage wie bisher gutzuschreiben und somit ist Entgeltfortzahlung zu leisten.

Altfälle unklar

Der Gesetzgeber hat mit § 59 Abs. 1 IfSG bezüglich der Urlaubsanrechnung nur zukünftige Sachverhalte geregelt. Vor dem 17. September 2022 gilt daher die alte Rechtslage, die bezüglich der Urlaubsanrechnung umstritten und Gegenstand der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist. Das Bundesarbeitsgericht und die meisten Landesarbeitsgerichte lehnen eine entsprechende Anwendung des § 9 BUrlG ab, so dass Absonderungstage während eines Urlaubs als Urlaubstage gelten würden, soweit die Absonderung nicht auf einer eigenen Erkrankung beruht. Arbeitgeber können bei „Altfällen“ also die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abwarten.


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