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Neuigkeiten & Wissenswertes

UV Kiel News

Hier finden Sie alle News aus dem Verband und interessante Neuigkeiten rund um die Themen Arbeits- und Sozialrecht, Politik und Personalarbeit.

 

Alle Neuigkeiten auf einen Blick

09.05.2023
Unser Netzwerk SCHULEWIRTSCHAFT zu Besuch bei unserem Mitglied ThyssenKrupp Marine Systems GmbH: Ein toller Nachtmittag. Herr Dr. Benedikt Viedenz Leiter HR Development and Recruiting, sowie Herr Cem Selvi, Leiter HR Vocational Training, vermittelten den Teilnehmern spannende Einblicke zu den Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten im Unternehmen. Den Bericht samt Fotos finden Sie hier.
21.12.2022
Das BAG hat geurteilt, dass Urlaubsansprüche von Mitarbeitenden nicht mehr automatisch verfallen und auch nicht automatisch nach drei Jahren verjähren können. Damit folgt das BAG dem Europäischen Gerichtshof, der bereits im September 2022 urteilte, dass Urlaubsansprüche nur verjähren können, wenn Arbeitgeber ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind. 
07.12.2022
Mit Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 21/22) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber bereits über § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Nun liegen Entscheidungsgründe vor.
06.12.2022
Die BDA hat den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Zeiterfassung vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) zum Anlass genommen, ein Positionspapier zur Arbeitszeiterfassung und zum Reformbedarf beim Arbeitszeitgesetz zu entwickeln.
30.11.2022
Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers - etwa per Telefon - entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen
29.11.2022
Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen rechtfertigen die Befristung des Arbeitsvertrages nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung. Auch eine weitgehende Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers rechtfertigt kein spezifisches Befristungsinteresse.

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