Drittes Bevölkerungsschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Neues Gesetz

Am 19. November 2020 haben Bundestag und Bundesrat dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz zugestimmt. Es ist nun auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten.

 

Für Arbeitgeber ist besonders eine Ergänzung des § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz für die Erstattung des Verdienstausfalls interessant:

"Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen."

Im Klartext heißt dies, dass weder Staat noch Arbeitgeber Verdienstausfälle auffangen, wenn Mitarbeitende bewusst in einem Risikogebiet zwecks Urlaub waren und danach in Quarantäne mussten. Das war bisher in der Praxis noch anders.

Das umfangreiche "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" kann hier eingesehen werden.


 


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