BAG: Tätigkeit als Führungskraft ist kein Befristungsgrund

BAG:

Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen rechtfertigen die Befristung des Arbeitsvertrages nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung. Ein berechtigtes – und das Bestandsinteresse des Arbeitsnehmers überwiegendes – Befristungsinteresse des Arbeitgebers folgt grundsätzlich weder aus einer herausgehobenen Position des Arbeitnehmers im Rahmen der Organisation des Unternehmens noch aus daraus folgenden Befugnissen. Auch eine weitgehende Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers rechtfertigt kein spezifisches Befristungsinteresse.

BAG, Urteil vom 01.06.2022 – 7 AZR 1511/21 (Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein)

Befristung wegen Leitungsposition

Der Kläger wurde ab Juli 2013 als geschäftsführender Direktor eines campusübergreifenden Zentrums des beklagten Klinikums tätig. Der Dienstvertrag wurde bis zum 31.12.2019 befristet. Seit Februar 2019 wurde der Kläger als kaufmännischer Direktor in der Zentrumsleitung tätig. Der Kläger machte im Klagewege die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung geltend.

Instanzen uneinig

Während das erstinstanzliche Gericht die Befristung für wirksam hielt, gab das Berufungsgericht der Klage statt. Das BAG bestätigte schließlich die Berufungsinstanz und hielt die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam.

BAG schützt Leitende

Das BAG erkannte keine zulässige Befristung über den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Zwar bestimme das Gesetz nicht näher, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigten, die Arbeitsleistung müsse aber Besonderheiten aufweisen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Befristung ergebe, die das Interesse des Arbeitnehmers an einem Dauerarbeitsverhältnis überwiegen. Aus der besonderen Gestaltung des Dienstverhältnisses des Klägers ergebe sich jedenfalls kein anerkennenswertes Befristungsinteresse. Weder reiche eine „Weisungsfreiheit“ des Klägers noch eine möglicherweise mit seiner Position einhergehende Stellung als „Gegenorgan zum Vorstand“ aus. Selbst aus einer geschäftsführerähnlichen Stellung ergäbe sich kein berechtigtes Interesse für die Befristung. Gleiches gelte für eine Position als leitender Angestellter.

Keine Flexibilität

Dem nachvollziehbaren Interesse von Unternehmen, Führungspositionen mit einer überschaubaren Laufzeit zu besetzen, hat das BAG demnach eine Absage erteilt. 


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